Allgemeine Geschäftsbedingungen X-TRA Production AG
1. Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen den beiden Vertragspartnern, dem Kunden und Veranstalter sowie der X-TRA Production AG (X-TRA), und stellen einen integrierten Bestandteil jedes Auftrages, respektive Vertrages dar.
Für Fälle die in diesen AGB nicht abgedeckt sind, einigen sich die Parteien auf eine gemeinsame Vorgehensweise, welche im Veranstaltungsvertrag und der Kalkulation festgehalten werden.
Es gelten ausschliesslich die nachfolgenden allgemeine Geschäftsbedingungen der X-TRA. Bestehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Geltungsbereiche
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Anlässe in den folgenden Räumen des X-TRA:
Wünscht der Veranstalter bei Kleinveranstaltungen eine Exklusivität im ganzen Haus, entfällt X-TRA die Möglichkeit im grossen Saal Gäste zu bewirten. X-TRA behält sich vor die Mietkosten für den grossen Saal zusätzlich zu verrechnen und eine individuell berechnete Aufwandsentschädigung dem Kunden in Rechnung zu stellen
3. Buchungsprozess der Räumlichkeiten
3.1 Verfügbarkeit von Daten prüfen
Der Veranstalter kontaktiert die X-TRA Event Projektleiter (EPL) um verfügbare Daten für seine Veranstaltung zu erfragen. In der Regel werden in einem Zeitraum mehrere Daten angegeben. Der Veranstalter prüft welche der Daten für Ihn optimal wären und informiert die EPL. Die EPL tragen diese Daten im X-TRA Programmbuch als Optionen ein.
3.2 Optionseinträge
Optionen sind für den Veranstalter und für X-TRA noch keine verbindliche Buchungen, aber ein Vorrecht darauf an diesem Datum eine Veranstaltung im X-TRA durchzuführen. Optionen haben eine Lauffrist von 3 Monaten nach Eintrag und müssten ggf. erneuert, respektive neu bestätigt werden. Falls der Kunde feststellt, dass er die entsprechende Option nicht auslösen wird, verpflichtet sich der Kunde, X-TRA umgehend zu informieren.
Es können bis zu drei Optionen an einem Datum eingetragen werden. Das Vorrecht richtet sich nach dem Eintragungsdatum.
X-TRA informiert die vorrangigen Optionsinhaber über nachfolgende Optionseinträge, damit diese den nachfolgenden Punkt 3.3 möglicherweise verhindern können, respektive Ihren Entscheidungsprozess beschleunigt abwickeln können.
3.3 Challenge
Ist ein Veranstalter mit einem tieferen Vorrecht bereit, dass Datum zu reservieren, sprich vertraglich zu buchen, kann dieser die Challenge auslösen. X-TRA kontaktiert darauf den Veranstalter mit dem höheren Vorrecht und gibt diesem 48 Stunden Zeit entweder das Datum vertraglich zu buchen oder frei zu geben. Reserviert oder bucht dieser das Datum entsteht ein Vertrag mit dem Veranstalter mit dem höheren Vorrecht. Gibt er das Datum frei oder lässt er die Zeit verstreichen, entsteht der rechtsgültige Vertrag mit dem Veranstalter mit der nachrangigen Option. Heisst, wer eine Challenge auslöst, ist verpflichtet an dem entsprechenden Datum einen Vertrag abzuschliessen und die Veranstaltung durchzuführen.
4. Vertragsabschluss
Der Veranstaltungsvertrag über die Nutzung von Räumen, Flächen, sonstige Lieferungen und Leistungen kommt mit einem separaten Miet- und Produktionsvertrag oder mit der schriftlichen Reservationsbestätigung durch X-TRA (nachfolgend "Vertrag") zustande. Es gelten die Regelungen, Leistungen sowie das Raumprogramm gemäss Offerte, sofern im Vertrag nicht eine andere Regelung getroffen wird. Die Überlassung von Räumen an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung durch X-TRA.
Mit den Veranstaltern wird über die Benutzung der Räumlichkeiten im X-TRA ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Art. 253 f.OR abgeschlossen. Bei Rücktritt vom Vertrag behält sich X-TRA Schadensersatzforderungen gemäss OR vor.
Wird der Vertrag durch einen Dritten vorgenommen, so wird auch dieser, ungeachtet einer wirksamen Bevollmächtigung durch den Kunden, Vertragspartner und haftet für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten (mit dem Kunden als Gesamtschuldner).
5. Zahlungsbedingungen
Sofern auf der Offerte und der Vorkalkulation nicht anders vermerkt, wird die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Veranstalters. Preisanpassungen sind ausdrücklich vorbehalten.
Die Zahlungskonditionen für natürliche Personen oder Firmen mit Domizil in der Schweiz werden im Vertrag vermerkt und variieren aufgrund der zu erbringenden Leistung, der Bonität des Veranstalters sowie der geschäftlichen Erfahrung mit dem Kunden.
Firmen mit Domizil im Ausland haben 100 % des im Vertrag ausgewiesenen Betrages bis 60 Tage vor Anlass zu bezahlen.
Persönliche Checks werden nicht akzeptiert. Sollte eine allfällige Akontozahlung nicht bis zum vereinbarten Termin einbezahlt sein, behält sich X-TRA vor, ohne jegliche Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Verordnungen
Der Veranstalter bezahlt allfällige Tantiemen an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverlage (Suisa/VSR) und ähnliche Berechtigte, falls Tantiemen pflichtige Aufführungen (Musik, Theater, Filme, Lichtbilder usw.) angeboten werden.
Für Künstler oder Sportler mit Domizil im Ausland bezahlt der Veranstalter die entsprechende Quellensteuer.
Die Schall- und Laserverordnungen müssen eingehalten werden. Werden diese missachtet, behält sich X-TRA vor, die nötigen Schritte ohne Kostenfolge für X-TRA einzuleiten.
7. Anzahl Teilnehmer oder Gäste
7.1 Nicht öffentliche Veranstaltungen
Die im Vertrag aufgeführte Anzahl Gäste ist die Garantiezahl und dient als Basis für die Verrechnung. Der Veranstalter ist verpflichtet X-TRA die endgültige Anzahl Gäste (aktualisierte Garantiezahl) spätestens 7 Werktage vor der Veranstaltung mitzuteilen. Sind mehr Gäste als gemeldet anwesend, so wird der Abrechnung die effektive Anzahl Gäste zu Grunde gelegt. Sind weniger Teilnehmer als gemeldet anwesend so akzeptiert X-TRA als Toleranzgrenze bis max. minus 5% der Garantiezahl. Sollte die Minus-Differenz höher als 5 % sein, bedarf es einer schriftlichen Bestätigung durch X-TRA. X-TRA behält sich in diesem Falle vor, eine neue Kostenkalkulation vorzunehmen.
7.2 Öffentliche Veranstaltungen
Die im Vertrag unterzeichnete Anzahl Gäste (verkaufte Tickets und Eintritte) als Auslastung -Erwartung oder -Richtlinie. Der Verlauf des Vorverkaufs wird X-TRA wöchentlich und unaufgefordert durch den Veranstalter gemeldet. Alternativ kann der Veranstalter veranlassen, dass X-TRA im entsprechenden VVK System Zugriff erhält.
Jederzeit während und am Schluss der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet X-TRA über die Anzahl der anwesenden Gäste Auskunft zu geben. Dies muss anhand von Vor- und Abendkasse Verkaufsjournalen sowie der Gästeliste erfolgen und die Kategorien ausweisen.
8. Speisen und Getränke
Sämtliche Speisen und Getränke sind über X-TRA zu beziehen oder zu verkaufen (siehe auch Punkt 11). In Ausnahmefällen kann hierüber, vorbehältlich einer Servicegebühr bzw. eines Korkengeldes, eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
9. Drittleistungen
Soweit X-TRA für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt X-TRA im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die sorgfältige Behandlung und ordnungsgemässe Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt die X-TRA von allen Ansprüchen Dritter frei. Bei Stornierung von Leistungen gilt Punkt 10.
10. Stornierung und Verschiebung
Kann die Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass X-TRA dafür verantwortlich ist, so behält X-TRA, je nach Zeitpunkt der Absage, den Anspruch auf Zahlung der im Vertrag und Offerte festgehaltenen Leistungen, wobei der Eingang der schriftlichen Absage bei X-TRA massgebend ist. Die Bedingungen können je nach Veranstaltungsgrösse individuell angepasst werden. Diese werden im Vertrag festgehalten.
Der Veranstalter hat die Möglichkeit dieses Risiko bei X-TRA über eine Event Ausfall Versicherung zu versichern. Die Versicherung deckt nur Ausfälle, welche aufgrund von Krankheit, Unfall oder Todesfall der Mitglieder oder direkten Angehörigen des oder der Künstler, Referenten oder Sportler entstehen.
Nicht gedeckt sind Ausfälle, welche aufgrund wirtschaftlicher Entscheide in kleinere oder grössere Lokalitäten verschoben oder abgesagt werden. Bei solchen Ausfällen verrechnet X-TRA die im Vertrag definierten Kosten.
Bei einer Verschiebung suchen die Parteien eine für beide Seiten bestmögliche, individuelle Lösung. Auf jeden Fall sind vom Veranstalter die durch die Verschiebung entstandenen oder schon aufgelaufenen Kosten an X-TRA zu entschädigen. X-TRA erstellt entsprechend Rechnung.
Bei kurzfristigen Teiländerungen und sonstigen Stornierungen von offerierten Leistungen liegt es alleine im Ermessen von X-TRA, welche Kosten für diese berechnet werden. Unter diesen Punkt fallen insbesondere die Abänderung von Food & Beverage Leistungen sowie Leistungen, welche von X-TRA für den Kunden bei Lieferanten bestellt wurden. Diese Änderungen müssen schriftlich bekannt gegeben werden. Als kurzfristig gelten Änderungen, welche weniger als 7 Werktage vor Veranstaltung kommuniziert werden.
Hat X-TRA begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von X-TRA zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt kann X-TRA die Veranstaltung ohne jegliche Schadenersatz Verpflichtungen absagen.
11. Kommunikative und kommerzielle Rechte
11.1 Nicht öffentlichen Veranstaltungen
Die kommunikativen Rechte von X-TRA und ihrer Partner werden ausser Kraft gesetzt.
X-TRA verzichtet auf dynamische Publikumskommunikation bei Firmen Events. Die Flyer- Wandregale bleiben bestehen, können aber gegen Entschädigung abgedeckt werden. Ebenfalls werden die kommerziellen Rechte von X-TRA und ihren Partnern ausser Kraft gesetzt. Ausgenommen davon sind die Gastronomie- und Lieferanten Exklusivität, die aus Sicherheits- und Betriebs relevanten Gründen zwingend sind.
11.2 Öffentliche Veranstaltungen
Die kommunikativen und kommerziellen Rechte der X-TRA und ihrer Partner bleiben vollständig in Kraft.
12. Kommunikation durch den Veranstalter
12.1 Nennung der Marke X-TRA
Soziale-Medien Kampagnen, Web Banners, Zeitungsanzeigen, Persönliche Einladungen, Flyer, Plakate etc. mit Hinweis auf Veranstaltungen im X-TRA bedürfen grundsätzlich vorheriger schriftlicher Prüfung und Zustimmung von X-TRA in Bezug auf die Nennung von X-TRA. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch wesentliche Interessen von X-TRA beeinträchtigt, so hat diese das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Falle gelten die, zum Zeitpunkt der schriftlichen Absage geltenden, Vergütungsansprüche gemäss Punkt 11 zuzüglich allfällige Schadenersatzforderungen.
12.2 Kommunikation vor Ort
Das Aufkleben oder Befestigen mit Nägeln, Schrauben von Werbeträgern an Fassaden, Säulen, Wänden und Durchgängen ist grundsätzlich nur durch X-TRA Mitarbeiter und Verrechnung an den Kunden erlaubt. Sollte sich der Kunde nicht an diesen Vertragspunkt halten, behält sich X-TRA vor, den entstandenen Schaden dem Kunden zu verrechnen.
12.3 Promotion Teams
Mobile Promotion Teams dürfen nur in Absprache mit X-TRA eingesetzt werden und müssen speziell als solche erkennbar sein. Bei der Abgabe von Gadgets, Flyern und Gratismustern sind die jeweiligen Promotion Teams auch für die Entsorgung des durch das abgegebene Material entstehenden Abfalls (Flyer auf Boden, Verpackungsmaterial usw.) verantwortlich. Die Containerkosten von SFr. 100.00 werden dem Kunden verrechnet.
12.4 Umwerbung der öffentlichen Veranstaltungen durch X-TRA
X-TRA hat grösstes Interesse, dass der Veranstalter eine gute Auslastung erreicht. Deshalb umwirbt X-TRA alle öffentlichen Veranstaltungen ohne Kostenfolge mit Kommunikations-Massnahmen, welche die Kampagnen der Veranstalter unterstützen und begleiten. Diese umfassen X-TRA Website Auftritt, Ad-Screens, Flyer Distribution in der Lokalität sowie Auflistung auf dem Monatsprogramm. Weitere Massnahmen können bei den EPL’s erfragt und gegen Verrechnung gebucht werden.
13. Bauliche, dekorative und feuerpolizeiliche Auflagen
13.1 Bauliche Veränderungen
Die genutzten Wirtschaftsflächen und Räume sowie an den sich darin befindenden Einrichtungen und technischen Installationen bedürfen Veränderungen der ausdrücklichen, vorgängigen und schriftlichen Einwilligung der X-TRA. Alle Massnahmen müssen - sofern notwendig - von den zuständigen Behörden vor Ausführung genehmigt werden. Das Konzept und die entsprechenden Pläne sind X-TRA in der Planungsphase zur Genehmigung zu unterbreiten. Einschränkungen oder alternative Lösungsvorschläge von X-TRA müssen umgesetzt werden.
13.2 Dekoration
Für die visuelle Konzeption, Planung und Realisierung der Dekoration steht das X-TRA Dekorationsteam zur Verfügung, welches durch seine Erfahrung und Raumkenntnissen eine kompetente, massgeschneiderte, visuelle Umsetzung gewährleistet. Aufgrund des Veranstalter Briefings erarbeitet das Dekorationsteam ein beschriebenes, visualisiertes, budgetiertes Konzept zur Abnahme durch den Veranstalter.
13.3 Dekoration durch Drittanbieter
Falls der Veranstalter einen Drittanbieter beauftragen will, steht ihm das frei. Dieser reicht in der Planungsphase das Konzept unter Angabe der zu verwenden Dekorationsmaterialien X-TRA zur Prüfung ein. Z.B. Teppiche, Vorhänge und andere Materialien müssen den Vorschriften der Feuerpolizei entsprechen. X-TRA kann ggf. darauf bestehen, dass entsprechende Zertifikate zur Genehmigung vorgelegt werden.
13.4 Feuerpolizeiliche Auflagen
Grundsätzlich dürfen in den Fluchtwegen keine baulichen oder dekorativen Einrichtungen vorgenommen werden ohne schriftliches Einverständnis von X-TRA.
Rauchen ist grundsätzlich verboten und ausschliesslich in den speziell gekennzeichneten Raucherzonen gestattet.
Pyrotechnische Shows bedürfen in jedem Fall einer Feuerpolizeilichen Bewilligung, welche durch den Veranstalter direkt bei der Behörde einzuholen und zu bezahlen ist.
13.5 Kurzfristige Änderungen
Willkürliche nicht angekündigte Dekorationen, Änderungen der Bestuhlung oder Aufstellen von Gegenständen sowie das Aushängen von Inschriften oder Reklamen ohne schriftliche Bewilligung durch X-TRA sind nicht gestattet.
14. Grundausstattung und Miete von zusätzlicher Einrichtung
Die Event Location ist mit einer bestehenden Grundeinrichtung wie Möblierung, Ton- und Licht- und Videoanlagen, Podeste, Gitter etc. ausgestattet, welche auf der X-TRA Website zum Download bereit steht.
Allfällige Wünsche betreffend Einrichtung, Bühnengestaltung, Beleuchtung usw. sind mit dem EPL frühzeitig zu planen. Das Konzept und die zusätzlichen Bedürfnisse sind X-TRA in der Planungsphase zu unterbreiten. Einschränkungen oder alternative Lösungsvorschläge von X-TRA müssen umgesetzt werden. Zusätzlich benötigte Einrichtung kann über X-TRA zu gemietet und am Anlass entsprechend eingerichtet werden. Die Kosten für die zusätzliche Einrichtung werden dem Kunden verrechnet. X-TRA sichert diesbezüglich branchenübliche Preise und Konditionen zu.
15. X-TRA Produktionsmitarbeiterinnen (ff. Mitarbeiter)
15.1 X-TRA Mitarbeiter Technik
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, stellt die X-TRA für die Zeit der Mietdauer mindestens einen Produktionsleiter sowie mindestens zwei Helfer (Stagehands). Weitere technische Mitarbeiter oder Helfer können vom Kunden unter Verrechnung durch X-TRA oder durch Drittfirmen aufgeboten werden, welche aber den Anweisungen des X-TRA Produktionsleiters Folge leisten müssen.
15.2 Ton und Licht Technik und Bühnenproduktionen
Für die Ton- und Lichttechnik im X-TRA sind grundsätzlich die Ingenieure von X-TRA zuständig, welche sich mit den Möglichkeiten und technischen Erfordernissen auskennen. Eine Zusammenarbeit mit externen Firmen oder Ton- und Licht Ingenieuren steht dem Veranstalter grundsätzlich frei, welche den Anweisungen des X-TRA Produktionsleiters Folge leisten müssen.
15.3 Sicherheit und Sanität
Für die Sicherheit ist der von X-TRA beauftragte Sicherheitsdienst exklusiv zuständig. Für das Sicherheitsdispositiv sowie die Einsatzplanung ist zwingend X-TRA zuständig. Die Kosten werden dem Kunden verrechnet.
Es wird durch X-TRA situativ beurteilt, ob ein Sanitätsdienst aufgeboten werden muss. Es kommen nur Sanitätsdienste zum Einsatz, welche durch X-TRA anerkannt werden. Die Kosten für den Sanitätsdienst werden vom Veranstalter entweder direkt oder unter Verrechnung von X-TRA beglichen.
15.4 Einlass und Empfang
Welcome-Desk-, Gäste- und/oder VIP-Listen- oder Eintrittskassen-, Mitarbeiter Diese können vom Veranstalter oder von X-TRA aufgeboten werden.
16. X-TRA Food & Beverage Mitarbeiterinnen (ff. Mitarbeiter) für Caterings
16.1 Bei öffentlichen Veranstaltungen
Aufgrund der erwarteten Anzahl Gäste (Garantiezahl) plant der Leiter Gastronomie und die Barchefin die Anzahl Verkaufsstationen und die adäquate Anzahl Mitarbeiter für den Bar- und Garderoben Betrieb. Lounge oder VIP Bereich müssen frühzeitig abgesprochen werden. Alle Umsätze aus dem Verkauf von Gastronomie und Garderobe verbleiben bei X-TRA. Allfällige Umsatzbeteiligungen sind im Vertrag definiert.
16.2 Bei nicht öffentlichen Veranstaltungen
Aufgrund der Garantiezahl, des zeitlichen Ablauf, des Speise und Getränke Angebots sowie der Service Form plant und führt der Leiter Gastronomie in Zusammenarbeit mit dem Bankett Serviceleiter, Barchefs und dem Bankett Küchenchef die entsprechend benötigen Mitarbeiter.
Die Kosten für Einkauf und Logistik sowie die Küchenmitarbeiter sind in den Speise- und Getränkepreisen eingerechnet.
Die Service und Garderoben Mitarbeiter sind nicht in den Verkaufspreisen eingerechnet und werden dem Kunden transparent offeriert und verrechnet, da deren Anzahl je nach Veranstaltungsablauf, Speise- und Getränke Angebot und insbesondere Serviceform stark variieren.
17. X-TRA Event Projektleitung
Die EPL, welche dem Projekt zugeteilt wird, ist für den Kunden von der Bedürfnisklärung über den Daten Optionseintrag, Offerten Stellung, Planung bis zur Umsetzung und Rechnungsstellung der Kontakt und Ansprechpartner in allen mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Fragen.
Die EPL überwacht die Einhaltung der vertraglichen Leistungen und Bestimmungen. Die EPL führt Budget und meldet dem Kunden falls Abweichungen entstehen und eine Zustimmung für die Auslösung dieser Kosten durch den Kunden nötig wird.
Am Veranstaltungstag ist die EPL von Auf- bis Abbau sowie während der Veranstaltung vor Ort und für die Koordination der Schnittstellen und dem Kunden zuständig.
18. Haftung, Schäden und Rückgabe
Der Veranstalter hat erkennbare Mängel an der Mietsache bei Übernahme umgehend schriftlich geltend zu machen.
Für Beschädigungen oder Verlust an Betriebseinrichtungen, Möblierung oder Inventar, die während der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Veranstalter, ohne dass es eines Nachweises des Verschuldens durch X-TRA bedarf, es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust ist nachweisbar durch Mitarbeiter von X-TRA verschuldet.
Beschädigungen werden in einem durch X-TRA und den Veranstalter gemeinsam zu erhebenden Schadenprotokoll erfasst. Das Protokoll ist durch beide Parteien zu unterzeichnen. X-TRA behebt die Beschädigungen selbst oder lässt sie durch ihre Lieferanten beheben. Diese Leistungen werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachter Einrichtungen, Möblierung und Infrastruktur übernimmt X-TRA keine Haftung. Die Versicherung für eingebrachte Sachen hat der Veranstalter selbst zu besorgen.
Die X-TRA haftet nicht für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter des Veranstalters verursacht wurden.
Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand oder mit den von der X-TRA veranlassten Zusatzleistungen haftet die X-TRA lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
19. Warenanlieferungen
X-TRA übernimmt keinerlei Haftung für die Aufbewahrung von Waren im Besitze des Kunden oder dessen Lieferanten, wendet aber grösstmögliche Vorsicht an.
X-TRA nimmt lediglich Warenlieferungen entgegen, welche in der Planungsphase durch den Kunden angekündigt und ausdrücklich von beiden Parteien autorisiert wurde. Wünscht der Kunde sorgfältige Wareneingangsprüfung, so ist dieser Aufwand gesondert zu vergüten.
X- haftet ausschliesslich nur für gegen Quittung in Verwahrung genommene Gegenstände. Lieferscheine für Lieferungen zu Gunsten Dritter gelten nicht als Verwahrungsquittung. Zeichnungsberechtigt für Verwahrungsquittungen sind ausschliesslich unsere Kadermitarbeiter.
20. Abfallentsorgung
Der Veranstalter kann Kartons, Papier und Reste von Konferenzmaterial nach der Veranstaltung im X-TRA entsorgen lassen. X-TRA behält sich vor, bei grösseren Mengen eine Entsorgungspauschale zu verrechnen.
21. Schlussbestimmungen
Dem Veranstalter zumutbare Raumänderungen (adäquater Raum innerhalb oder ausserhalb des Hauses) bleiben X-TRA vorbehalten.
X-TRA steht - auch während der Vertragsdauer - in allen Räumen und auf dem Aussenbereichs des X-TRA das alleinige Hausrecht zu. Sie berücksichtigt bei der Ausübung des Hausrechts die berechtigten Interessen des Veranstalters.
Für den Einlassprozess bei öffentlichen Veranstaltungen besteht ein separates Formular, welches die wichtigsten Punkte regeln und vom Veranstalter rechtzeitig ausgefüllt X-TRA zugestellt wird.
Die Bühne und die technischen Anlagen im Hause dürfen nur von den unmittelbar für die Aufführung betrauten X-TRA Mitarbeitern betreten und bedient werden. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Für Schäden oder Unfälle, welche aufgrund Missachtung deren Anweisungen entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich.
Der Vermieter behält sich für ihre Organe jederzeit das Recht des freien Zutritts zu den Mietobjekten vor. Insbesondere haben die Mitglieder der Geschäftsleitung gegen Vorweisen ihrer Legitimation freien Zutritt zu jeder Veranstaltung.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart, werden dem Veranstalter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswege), Garderoben und Toiletten zur Mitbenützung überlassen. Der Mieter hat diesbezüglich eine allfällige Mitbenützung durch andere Mieter zu dulden.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahe kommender gültiger Bestimmung.
Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
Diese AGB sind integrierender Bestandteil des definitiven Veranstaltungsvertrags der X-TRA.
Ausschliesslicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Zürich.
Zürich, 10. Juli 2015